Weitere Entscheidung unten: OVG Bremen, 19.07.1996

Rechtsprechung
   BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96   

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https://dejure.org/1996,13469
BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96 (https://dejure.org/1996,13469)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.1996 - 2 B 45.96 (https://dejure.org/1996,13469)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 1996 - 2 B 45.96 (https://dejure.org/1996,13469)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Frage nach der Freistellung von der Versicherungspflicht eines Beamten von der gesetzlichen Krankenversicherung bei Behinderung - Erstattung der Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung im Wege einer Beihilfe - Zugehörigkeit von Zuschüssen zu einer ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96
    Soweit hiermit entscheidungserhebliche Grundsatzfragen angesprochen sind, ist bereits durch den vom Berufungsgericht und der Beschwerde selbst angeführten Beschluß des Senats vom 17. Juli 1981 - BVerwG 2 B 90.81 - sowie durch die dort angeführte Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]; 60, 212 ) geklärt, daß der Dienstherr bzw. der Verordnungsgeber auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine Beitragserstattung im Beihilfenwege vorzusehen.

    Ferner ist geklärt, daß die in der jeweiligen Beihilferegelung vorgenommene Konkretisierung der Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend ist (vgl. BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]; 64, 333 [BVerwG 15.01.1982 - 4 C 26/78]; Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - <ZBR 1996, 46>).

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96
    Ferner ist geklärt, daß die in der jeweiligen Beihilferegelung vorgenommene Konkretisierung der Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend ist (vgl. BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]; 64, 333 [BVerwG 15.01.1982 - 4 C 26/78]; Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - <ZBR 1996, 46>).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96
    Ferner ist geklärt, daß die in der jeweiligen Beihilferegelung vorgenommene Konkretisierung der Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend ist (vgl. BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]; 64, 333 [BVerwG 15.01.1982 - 4 C 26/78]; Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - <ZBR 1996, 46>).
  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96
    Ferner ist geklärt, daß die in der jeweiligen Beihilferegelung vorgenommene Konkretisierung der Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend ist (vgl. BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]; 64, 333 [BVerwG 15.01.1982 - 4 C 26/78]; Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - <ZBR 1996, 46>).
  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96
    Darüber hinaus ist inzwischen durch die Entscheidung des Senats vom 25. Juni 1987 (BVerwGE 77, 345 [BVerwG 25.06.1987 - 2 N 1/86] und sein Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 52.85 - § 230 Nr. 1 = ZBR 1988, 170 f.) geklärt, daß es den Ländern sogar rechtlich verwehrt ist, laufende Zuschüsse zu den Kosten einer Krankenversicherung vorzusehen, weil es sich dabei materiell um Besoldung handelt, die insoweit abschließend durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt ist.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96
    Soweit hiermit entscheidungserhebliche Grundsatzfragen angesprochen sind, ist bereits durch den vom Berufungsgericht und der Beschwerde selbst angeführten Beschluß des Senats vom 17. Juli 1981 - BVerwG 2 B 90.81 - sowie durch die dort angeführte Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]; 60, 212 ) geklärt, daß der Dienstherr bzw. der Verordnungsgeber auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine Beitragserstattung im Beihilfenwege vorzusehen.
  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 52.85

    Beamtengesetz - Vertrauensschutz - Freie Heilfürsorge - Besoldung -

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96
    Darüber hinaus ist inzwischen durch die Entscheidung des Senats vom 25. Juni 1987 (BVerwGE 77, 345 [BVerwG 25.06.1987 - 2 N 1/86] und sein Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 52.85 - § 230 Nr. 1 = ZBR 1988, 170 f.) geklärt, daß es den Ländern sogar rechtlich verwehrt ist, laufende Zuschüsse zu den Kosten einer Krankenversicherung vorzusehen, weil es sich dabei materiell um Besoldung handelt, die insoweit abschließend durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt ist.
  • BVerwG, 17.07.1981 - 2 B 90.81

    Verpflichtung des Dienstherrn zur beihilferechtlichen Beteiligung an

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1996 - 2 B 45.96
    Soweit hiermit entscheidungserhebliche Grundsatzfragen angesprochen sind, ist bereits durch den vom Berufungsgericht und der Beschwerde selbst angeführten Beschluß des Senats vom 17. Juli 1981 - BVerwG 2 B 90.81 - sowie durch die dort angeführte Rechtsprechung (BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]; 60, 212 ) geklärt, daß der Dienstherr bzw. der Verordnungsgeber auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine Beitragserstattung im Beihilfenwege vorzusehen.
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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 19.07.1996 - 2 B 45/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,16713
OVG Bremen, 19.07.1996 - 2 B 45/96 (https://dejure.org/1996,16713)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19.07.1996 - 2 B 45/96 (https://dejure.org/1996,16713)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19. Juli 1996 - 2 B 45/96 (https://dejure.org/1996,16713)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Soldat auf Zeit; Entlassung

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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2008 - 4 S 2332/08

    Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst - Zweifel

    Ein Verwertungsverbot - auch in analoger Anwendung der Regelungen - ist daher zu verneinen, wenn das maßgebliche Verfahren, wie vorliegend, durch Einstellung geendet hatte (BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, vom 03.12.1973 - I D 62.73 -, NJW 1974, 286; BGH, Beschluss vom 08.03.2005 - 4 StR 569/04 -, NStZ 2005, 397, Urteile vom 19.07.1972 - 3 StR 66/72 -, NJW 1973, 66, vom 06.12.1972 - 2 StR 499/72 -, NJW 1973, 289; OVG Bremen, Beschluss vom 19.07.1996 - 2 B 45/96 -, Juris; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Auflage, § 51 RdNr. 49, Rebmann/Uhlig, BZRG, § 51 RdNr. 8; Schweckendieck, NStZ 1994, 418).
  • VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 924/21

    Kein "Recht zum Schweigen und zur Lüge" eines Bewerbers um die Aufnahme in den

    Nichts anderes gilt für das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 BZRG, welches nach dem eindeutigen Wortlaut ebenfalls eine "Verurteilung" voraussetzt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. November 2008 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 B 45/96 -, juris Rn. 22, juris, vgl. auch Hase, BZRG, 2. Aufl. 2014, § 51 Rn. 1, § 53 Rn. 2; zwischen anhängigen und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren differenzierend Götz, Das Bundeszentralregister, Kommentar, 3. Aufl. 1985, § 53 Rn. 19).
  • VG Minden, 17.04.2020 - 12 K 896/18
    vgl. - zur direkten Anwendung der Vorschrift - Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2018 - 6 C 18.2347 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 B 45/96 -, juris Rn. 22; Götz/Tolzmann, Kommentar zum BZRG, 5. Aufl. 2015, § 53 Rn. 5; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 A 1622/14 -, juris Rn. 21, wonach ein öffentlicher Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, sich bei einem Bewerber um ein öffentliches Amt nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu erkundigen, wenn ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers begründen kann.

    aa) In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob die genannte Vorschrift - über ihren Wortlaut hinaus - überhaupt auf Fallkonstellationen Anwendung findet, in denen eine Straftat, derentwegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, nach vorausschauender Beurteilung ohne jeden Zweifel als geringfügig einzustufen ist und die Grenze nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erreichen werden kann - vgl. in diesem Sinne Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2018 - 6 C 18.2347 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 B 45/96 -, juris Rn. 23; vgl. auch BAG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 -, juris Rn. 28; eine Analogie eher ablehnend Hase, Kommentar zum BZRG, 2. Aufl. 2014, § 53 Rn. 2; Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 38; nicht eindeutig Götz/Tolzmann, Kommentar zum BZRG, 5. Aufl. 2015, § 53 Rn. 5 und 21 -.

    Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Bremen - vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2018 - 6 C 18.2347 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 B 45/96 -, juris Rn. 23 - ist eine solche Geringfügigkeit bei dem Tatvorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung bzw. bei wiederholter Begehung zahlreicher Straftaten nicht gegeben, da eine Verurteilung zu solchen Taten zweifelslos auf einen Eignungsmangel schließen lässt.

  • VGH Bayern, 28.11.2018 - 6 C 18.2347

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Verschweigens von Ermittlungsverfahren

    Allenfalls dann, wenn die Taten, derentwegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, nach vorausschauender Beurteilung ohne jeden Zweifel als geringfügig einzustufen sind und die Grenze nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wird erreicht werden können, könnte eine analoge Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, d.h. die Begründung eines Verschweigerechts, in Betracht gezogen werden (vgl. OVG Bremen, B.v. 19.7.1996 - 2 B 45/96 - juris Rn. 23).
  • VG Stade, 16.07.2004 - 3 A 1793/03

    Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr; Falsche Angaben im Antrag auf

    Zu dieser Vorschrift hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 19. Juli 1996 - Az: 2 B 45/96; zitiert nach juris - ausgeführt:.
  • VG Köln, 23.10.2020 - 23 L 1489/20
    Solange der Ausgang eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens nicht feststeht, muss die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn vor dem Persönlichkeitsschutz des Bewerbers Vorrang haben, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 B 45/96 - , juris Rn. 23; Sohm in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016 § 46 Rn 38.
  • VG Magdeburg, 15.06.2010 - 5 A 158/09

    Entlassung aus der Bundeswehr wegen verschwiegenen Ermittlungsverfahren

    Nach der eindeutigen und ausführlichen Rechsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine arglistige Täuschung im Sinne der Vorschrift vor, wenn der Bewerber durch Angaben deren Unrichtigkeit ihm bewusst war, oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmen (vgl. nur: BVerwG, U. v. 18.09.1985, 2 C 30.84, B. v. 09.12.1998, 2 B 100.98; OVG Bremen, B. v. 19.07.1996, 2 B 45/96; OVG Lüneburg, B. v. 04.02.2009, 5 LA 479/07; B. v. 06.08.2004, 2 B 68/04; Bay. VGH.
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